Die persönliche Gefühlslage des Beschwerdeführers sowie seine subjektive Wahrnehmung der Vorwürfe vermögen vorliegend keinen Beizug einer Verteidigung zu rechtfertigten, zumal einzig eine polizeiliche Einvernahme stattgefunden hatte, noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden war und er zunächst ohne weiteres Zutun den Fortgang des Verfahrens hätte abwarten können. Auch kann bei einer einzigen Einvernahme weder von einer grossen Herausforderung noch von einer besonders schweren Belastung die Rede sein, zumal es sich um keinen schwerwiegenden Vorwurf handelte und lediglich ein Übertretungstatbestand im Raum stand.