Dass sich der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Ehre tangiert fühlte, mag zutreffen, ändert jedoch nichts am Gesagten. Die persönliche Gefühlslage des Beschwerdeführers sowie seine subjektive Wahrnehmung der Vorwürfe vermögen vorliegend keinen Beizug einer Verteidigung zu rechtfertigten, zumal einzig eine polizeiliche Einvernahme stattgefunden hatte, noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden war und er zunächst ohne weiteres Zutun den Fortgang des Verfahrens hätte abwarten können.