a und lit f. LMG) ergeben sich schliesslich keinerlei rechtliche Schwierigkeiten, zumal sich die Strafbarkeitsvoraussetzungen bereits aus dem Gesetzestext ergeben und auch für einen -7- juristischen Laien verständlich sind. Es bedarf hierfür zudem weniger juristischer, als vielmehr lebensmitteltechnischer Kenntnisse, über welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und konkreten Tätigkeit mindestens in den Grundzügen verfügen sollte.