Des Weiteren liegen beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz keine rechtlichen Schwierigkeiten vor. Es gilt hierbei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Tierarzt, der damit einhergehenden Ausbildung und der ihm eingeräumten Kompetenz, über die Schlachttauglichkeit eines Tieres zu befinden, die wesentlichen Grundzüge des Lebensmittelgesetzes (wie auch weiterer einschlägiger Rechtsnormen) bekannt sein mussten (vgl. hierzu Art. 10 lit. e MedBG). Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen (Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit f. LMG)