So gab er anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2022 an, die Kuh am 17. September 2021 zuletzt begutachtet (Frage 8) und am 20. September 2021 ein ärztliches Zeugnis für eine Notschlachtung ausgestellt zu haben, obwohl er eigentlich wusste, dass das Tier nicht mehr genusstauglich ist (Fragen 5, 27, 30 und 31). Im Ergebnis konnte der Sachverhalt somit im Wesentlichen bereits aufgrund der ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers erstellt werden, wobei diesbezüglich keine entscheidenden Streitpunkte mehr vorlagen.