In tatsächlicher Hinsicht sind keine Schwierigkeiten auszumachen. Der Beschwerdeführer konnte der Einvernahme denn auch problemlos folgen und sachdienliche und eingehende Ausführungen zum Sachverhalt machen. Hinzukommend hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Grundsatz gar eingestanden. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2022 an, die Kuh am 17. September 2021 zuletzt begutachtet (Frage 8) und am 20. September 2021 ein ärztliches Zeugnis für eine Notschlachtung ausgestellt zu haben, obwohl er eigentlich wusste, dass das Tier nicht mehr genusstauglich ist (Fragen 5, 27, 30 und 31).