Die Fragen anlässlich der Einvernahme beantwortete der Beschwerdeführer ausführlich, wobei es weder zu Interventionen noch zu Ergänzungsfragen des Verteidigers kam. Gegenüber dem Beschwerdeführer fanden nach der Einvernahme keine weiteren Ermittlungshandlungen statt und auch seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigung erfolgten keine Eingaben, womit die Sache am 10. Juni 2022 – ohne vorgängige Eröffnung einer Strafuntersuchung – mit einer Nichtanhandnahme erledigt wurde. Für den Beschwerdeführer hatte die Sache nach einer einzigen Einvernahme sein Bewenden, womit von einer hartnäckigen Verfolgung der Strafanzeige durch die Strafverfolgungsbehörde nicht die Rede sein kann.