Der Beschwerdeführer wurde zu einer Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen, welche indes darauf abzielte, die Sachlage in tatsächlicher Hinsicht abzuklären, um überhaupt beurteilen zu können, ob ihm ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Fragen anlässlich der Einvernahme beantwortete der Beschwerdeführer ausführlich, wobei es weder zu Interventionen noch zu Ergänzungsfragen des Verteidigers kam.