SR.817.00), wobei es sich um eine Übertretung handelt (vgl. Rapport der Polizei des Kantons Luzern vom 25. Januar 2022). Ob trotz des Strafrahmens von Art. 64 LMG (Busse bis Fr. 40'000.00) und der Möglichkeit eines Strafregistereintrags noch von einem Bagatelldelikt auszugehen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.