4.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 20. September 2021 zuhanden der Fleischkontrolle eine tierärztliche Bescheinigung für eine Kuh ausgestellt zu haben, wobei er dem Tier ein gutes Allgemeinbefinden attestiert habe, obwohl er sie letztmals am 17. September 2021 gesehen habe. Anlässlich einer Fleischkontrolle vom 20. September 2021 sei festgestellt worden, dass der Zustand der Kuh nicht mit den Feststellungen auf der tierärztlichen Bescheinigung übereingestimmt habe. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer beschränkten sich vorliegend auf eine Widerhandlung gegen Art. 64 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes (LMG, -6-