4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten und beantragte bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'995.70. Folglich kann nicht mehr von einer Geringfügigkeit i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werden. Demnach ist einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beizug eines Verteidigers angemessen war.