auf eine Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen würden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ziehe richtigerweise die Notwendigkeit bzw. Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts nicht in Zweifel und ebenso wenig die Angemessenheit der Bemühungen des Anwalts. Die Übernahme der Anwaltskosten auf die Staatskasse sei einzig und allein deshalb nicht vorgenommen worden, weil "dem Beschuldigten höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden" seien. Dies treffe nicht zu, wobei alleine die Einvernahme des Beschuldigten 3.5 Stunden gedauert habe.