3.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Vorladung zur Einvernahme ausserordentlich beunruhigt und verunsichert gewesen sei, weshalb er umgehend einen Rechtsanwalt kontaktiert habe. Er habe sich durch das Strafverfahren zutiefst in seiner beruflichen Ehre tangiert gefühlt. Er habe nicht gewusst, wie eine Einvernahme ablaufe, ob er sich vorbereiten müsse und welche Folgen ein solches Verfahren für seine Berufsausübung haben könne. Aus diesen Gründen sei der Beizug eines Rechtsanwalts kein Ermessensentscheid gewesen, sondern eine Notwendigkeit. Immerhin sei die Berufsausübung auf dem Spiel gestanden und gemäss Art.