StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Entschädigung aus, dass dem Beschwerdeführer keine solche zugesprochen werde, da ihm höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden seien.