3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person gestützt auf Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Juni 2022 im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.