Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 13. Juni 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 20. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es sei Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10.06.2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'995.70 zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Obergericht zu Lasten des Staates."