{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-09-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-29_2022-09-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5741", "Checksum": "6f23125f8c48eab8dff832e7ed71ad32"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 16.09.2022 SBE.2022.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:26", "Checksum": "3e97e1f6391c8eb564da7a9f41f3ef58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 16.09.2022 SBE.2022.29\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.29 / mg\n(STA.2022.2100)\nArt. 305\n\nEntscheid vom 16. September 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,\ngegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom\ngegenstand 10. Juni 2022\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAufgrund der schriftlichen Meldung eines Tierarztes wurde gegen A. wegen\nder Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz ermittelt.\n\n2.\nAm 10. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende\nNichtanhandnahmeverfügung:\n\n\"1.\nDie Strafsache (Polizeirapport vom 25. Januar 2022) wird nicht an die\nHand genommen.\n\n2.\nDie Kosten gehen zu Lasten des Staates.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\nDie Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 13. Juni 2022 durch die\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen die ihm am 20. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung\nerhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2022 bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nBeschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\"1.\nEs sei Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10.06.2022\naufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren eine\nEntschädigung von Fr. 1'995.70 zuzusprechen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor\nObergericht zu Lasten des Staates.\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2022 beantragte die\nStaatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter\nKostenfolgen.\n-3-\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nDer Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person gestützt auf Art. 314\nAbs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt,\ndie Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm\nvom 10. Juni 2022 im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und\nformgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385\nAbs. 1 StPO) ist einzutreten.\n\n2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau\ngemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der\nGeschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom\n21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren\nVerfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn\ndiese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids\nbei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand\nhat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die\nVerfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und\nGenugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu\nArt. 395 StPO).\n\n3.\n3.1.\nDie Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Entschädigung aus, dass dem Beschwerdeführer keine solche zugesprochen werde, da ihm höchstens geringfügige\nAufwendungen entstanden seien.\n\n3.2.\nMit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er\naufgrund der Vorladung zur Einvernahme ausserordentlich beunruhigt und\nverunsichert gewesen sei, weshalb er umgehend einen Rechtsanwalt\nkontaktiert habe. Er habe sich durch das Strafverfahren zutiefst in seiner\nberuflichen Ehre tangiert gefühlt. Er habe nicht gewusst, wie eine\nEinvernahme ablaufe, ob er sich vorbereiten müsse und welche Folgen ein\nsolches Verfahren für seine Berufsausübung haben könne. Aus diesen\nGründen sei der Beizug eines Rechtsanwalts kein Ermessensentscheid\ngewesen, sondern eine Notwendigkeit. Immerhin sei die Berufsausübung\nauf dem Spiel gestanden und gemäss Art. 63 Lebensmittelgesetz habe ihm\nein Schuldspruch unter Annahme eines Vergehens gedroht. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts präjudiziere der Kostenentscheid die\nEntschädigungsfrage. Umgekehrt habe die beschuldigte Person Anspruch\n-4-\n\nauf eine Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse\nübernommen würden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ziehe\nrichtigerweise die Notwendigkeit bzw. Angemessenheit des Beizugs eines\nAnwalts nicht in Zweifel und ebenso wenig die Angemessenheit der\nBemühungen des Anwalts. Die Übernahme der Anwaltskosten auf die\nStaatskasse sei einzig und allein deshalb nicht vorgenommen worden, weil\n\"dem Beschuldigten höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden\"\nseien. Dies treffe nicht zu, wobei alleine die Einvernahme des\nBeschuldigten 3.5 Stunden gedauert habe.\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort im\nWesentlichen geltend, dass für den Beschwerdeführer keine objektive\nNotwendigkeit für den Beizug eines Anwalts bestanden habe. Er hätte sich\ndarauf beschränken können, seine Sicht der Dinge anlässlich der\nEinvernahme darzulegen und den weiteren Verlauf des Strafverfahrens\nabzuwarten. So seien auch keine weiteren Einvernahmen mit dem\nBeschwerdeführer notwendig gewesen und das Verfahren sei bereits nach\nder einen polizeilichen Befragung nicht anhand genommen worden. Der\nBeschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in die Situation gekommen, in\nwelcher er ohne Verteidigung benachteiligt gewesen sei. Entsprechend sei\nes seitens der Verteidigung zu keinerlei aktiven Intervention gekommen.\n\n"}