Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.29 / mg (STA.2022.2100) Art. 305 Entscheid vom 16. September 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 10. Juni 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Aufgrund der schriftlichen Meldung eines Tierarztes wurde gegen A. wegen der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz ermittelt. 2. Am 10. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Nichtanhandnahmeverfügung: "1. Die Strafsache (Polizeirapport vom 25. Januar 2022) wird nicht an die Hand genommen. 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 13. Juni 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 20. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es sei Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10.06.2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'995.70 zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Obergericht zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person gestützt auf Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Juni 2022 im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Nichtanhand- nahmeverfügung betreffend Entschädigung aus, dass dem Beschwerde- führer keine solche zugesprochen werde, da ihm höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden seien. 3.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Vorladung zur Einvernahme ausserordentlich beunruhigt und verunsichert gewesen sei, weshalb er umgehend einen Rechtsanwalt kontaktiert habe. Er habe sich durch das Strafverfahren zutiefst in seiner beruflichen Ehre tangiert gefühlt. Er habe nicht gewusst, wie eine Einvernahme ablaufe, ob er sich vorbereiten müsse und welche Folgen ein solches Verfahren für seine Berufsausübung haben könne. Aus diesen Gründen sei der Beizug eines Rechtsanwalts kein Ermessensentscheid gewesen, sondern eine Notwendigkeit. Immerhin sei die Berufsausübung auf dem Spiel gestanden und gemäss Art. 63 Lebensmittelgesetz habe ihm ein Schuldspruch unter Annahme eines Vergehens gedroht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Umgekehrt habe die beschuldigte Person Anspruch -4- auf eine Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen würden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ziehe richtigerweise die Notwendigkeit bzw. Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts nicht in Zweifel und ebenso wenig die Angemessenheit der Bemühungen des Anwalts. Die Übernahme der Anwaltskosten auf die Staatskasse sei einzig und allein deshalb nicht vorgenommen worden, weil "dem Beschuldigten höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden" seien. Dies treffe nicht zu, wobei alleine die Einvernahme des Beschuldigten 3.5 Stunden gedauert habe. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass für den Beschwerdeführer keine objektive Notwendigkeit für den Beizug eines Anwalts bestanden habe. Er hätte sich darauf beschränken können, seine Sicht der Dinge anlässlich der Einvernahme darzulegen und den weiteren Verlauf des Strafverfahrens abzuwarten. So seien auch keine weiteren Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer notwendig gewesen und das Verfahren sei bereits nach der einen polizeilichen Befragung nicht anhand genommen worden. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in die Situation gekommen, in welcher er ohne Verteidigung benachteiligt gewesen sei. Entsprechend sei es seitens der Verteidigung zu keinerlei aktiven Intervention gekommen. 4. 4.1. 4.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt (oder eine Nichtanhandnahme verfügt, vgl. BGE 139 IV 241 E. 1), so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird. Unter die hier ins Auge gefasste Entschädigung fallen insbesondere die der beschuldigten Person für einen Verteidiger ihrer Wahl angefallenen Auslagen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und -5- grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Beim Entscheid über die Angemessen- heit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 138 IV 197 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2; 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2). Bei der Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig bzw. angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO war, ist ferner auch zu berücksichtigen, ob es nach einer Strafanzeige überhaupt zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens kam bzw. mit welcher Hartnäckigkeit die Strafverfolgungs- behörden das Verfahren weiterverfolgten (BGE 138 IV 197 E. 2.3.7 S. 204). Gestützt auf diese Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht verschiedentlich auch bei blossen Übertretungen einen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten und beantragte bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'995.70. Folglich kann nicht mehr von einer Geringfügigkeit i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werden. Demnach ist einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beizug eines Verteidigers angemessen war. 4.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 20. September 2021 zuhanden der Fleischkontrolle eine tierärztliche Bescheinigung für eine Kuh ausgestellt zu haben, wobei er dem Tier ein gutes Allgemeinbefinden attestiert habe, obwohl er sie letztmals am 17. September 2021 gesehen habe. Anlässlich einer Fleischkontrolle vom 20. September 2021 sei festgestellt worden, dass der Zustand der Kuh nicht mit den Feststellungen auf der tierärztlichen Bescheinigung übereingestimmt habe. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer beschränkten sich vorliegend auf eine Wider- handlung gegen Art. 64 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes (LMG, -6- SR.817.00), wobei es sich um eine Übertretung handelt (vgl. Rapport der Polizei des Kantons Luzern vom 25. Januar 2022). Ob trotz des Strafrahmens von Art. 64 LMG (Busse bis Fr. 40'000.00) und der Möglichkeit eines Strafregistereintrags noch von einem Bagatelldelikt auszugehen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen- bleiben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen, welche indes darauf abzielte, die Sachlage in tatsächlicher Hinsicht abzuklären, um überhaupt beurteilen zu können, ob ihm ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Fragen anlässlich der Einvernahme beantwortete der Beschwerdeführer ausführlich, wobei es weder zu Interventionen noch zu Ergänzungsfragen des Verteidigers kam. Gegenüber dem Beschwerdeführer fanden nach der Einvernahme keine weiteren Ermittlungshandlungen statt und auch seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigung erfolgten keine Eingaben, womit die Sache am 10. Juni 2022 – ohne vorgängige Eröffnung einer Strafuntersuchung – mit einer Nichtanhandnahme erledigt wurde. Für den Beschwerdeführer hatte die Sache nach einer einzigen Einvernahme sein Bewenden, womit von einer hartnäckigen Verfolgung der Strafanzeige durch die Strafverfolgungsbehörde nicht die Rede sein kann. In tatsächlicher Hinsicht sind keine Schwierigkeiten auszumachen. Der Beschwerdeführer konnte der Einvernahme denn auch problemlos folgen und sachdienliche und eingehende Ausführungen zum Sachverhalt machen. Hinzukommend hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Grundsatz gar eingestanden. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2022 an, die Kuh am 17. September 2021 zuletzt begutachtet (Frage 8) und am 20. September 2021 ein ärztliches Zeugnis für eine Notschlachtung ausgestellt zu haben, obwohl er eigentlich wusste, dass das Tier nicht mehr genusstauglich ist (Fragen 5, 27, 30 und 31). Im Ergebnis konnte der Sachverhalt somit im Wesentlichen bereits aufgrund der ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers erstellt werden, wobei diesbezüglich keine entscheidenden Streitpunkte mehr vorlagen. Des Weiteren liegen beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz keine rechtlichen Schwierigkeiten vor. Es gilt hierbei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Tierarzt, der damit einhergehenden Ausbildung und der ihm eingeräumten Kompetenz, über die Schlachttauglichkeit eines Tieres zu befinden, die wesentlichen Grundzüge des Lebensmittelgesetzes (wie auch weiterer einschlägiger Rechtsnormen) bekannt sein mussten (vgl. hierzu Art. 10 lit. e MedBG). Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Wider- handlungen (Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit f. LMG) ergeben sich schliesslich keinerlei rechtliche Schwierigkeiten, zumal sich die Strafbarkeitsvor- aussetzungen bereits aus dem Gesetzestext ergeben und auch für einen -7- juristischen Laien verständlich sind. Es bedarf hierfür zudem weniger juristischer, als vielmehr lebensmitteltechnischer Kenntnisse, über welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und konkreten Tätigkeit mindestens in den Grundzügen verfügen sollte. Dass sich der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Ehre tangiert fühlte, mag zutreffen, ändert jedoch nichts am Gesagten. Die persönliche Gefühlslage des Beschwerdeführers sowie seine subjektive Wahrnehmung der Vorwürfe vermögen vorliegend keinen Beizug einer Verteidigung zu rechtfertigten, zumal einzig eine polizeiliche Einvernahme stattgefunden hatte, noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden war und er zunächst ohne weiteres Zutun den Fortgang des Verfahrens hätte abwarten können. Auch kann bei einer einzigen Einvernahme weder von einer grossen Herausforderung noch von einer besonders schweren Belastung die Rede sein, zumal es sich um keinen schwerwiegenden Vorwurf handelte und lediglich ein Übertretungstatbestand im Raum stand. Inwiefern die Berufsausübung des Beschwerdeführers auf dem Spiel gestanden haben soll, wird in keiner Weise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, zumal ein befristetes oder unbefristetes Berufsverbot die einschneidendste Disziplinarmassnahme darstellt (vgl. § 24 Abs. 1 GesG [SAR.301.100]; Art. 43 Abs. 1 MedBG), wobei im vorliegenden (leichten) Fall im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip wohl höchstens eine Verwarnung zu erwarten gewesen wäre. 4.3. Zusammenfassend war der Beizug eines Verteidigers weder sachlich noch rechtlich geboten, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat, unabhängig davon, ob ihm die Verfahrenskosten auferlegt worden sind oder nicht. In diesem Zusammenhang ist abschliessend festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren nicht an die Hand genommen hat, weil sie die Schuld des Beschwerdeführers wie auch den Taterfolg als gering einstuften, wobei sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer tatbestandsmässig handelte. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hätte die Verfahrenskosten folglich i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer auferlegen können. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Gunsten des Beschwerdeführers darauf verzichtet hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. -8- Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 843.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Gasser