1.3.3. Nach dem Gesagten fehlt es an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers. Da im vorliegenden Fall auch keine Konstellation vorliegt, bei der von diesem Erfordernis im Sinne des in E. 1.3.1 hiervor Gesagten abzusehen wäre, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.