Selbiges gilt hinsichtlich der Rügen des mangelnden Tatverdachts, das Fahrrad in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben, bzw. des fehlenden hinreichenden Tatverdachts zur Anordnung der Zwangsmassnahmen bzw. derer Verhältnismässigkeit. Auch diese Beanstandungen sind im betreffenden Strafverfahren vorzubringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag er damit kein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen. -5-