Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich der Anordnung einer Blut- und Urinprobe nicht widersetzt, vielmehr sei diese ihm gegenüber mündlich gar nicht verfügt worden, so kann er sich gegen diesen Vorwurf in einem allfälligen Strafverfahren betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Wehr setzen und dabei die in der Beschwerde erhobenen Rügen vorbringen. Selbiges gilt hinsichtlich der Rügen des mangelnden Tatverdachts, das Fahrrad in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben, bzw. des fehlenden hinreichenden Tatverdachts zur Anordnung der Zwangsmassnahmen bzw. derer Verhältnismässigkeit.