In der Folge wurde weder eine Blut- noch eine Urinprobe abgenommen. Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung damals keine Rechtswirkung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtswirkung, da die angeordneten Massnahmen aufgrund des inzwischen längst erfolgten Abbaus allfälliger Substanzen nicht nachgeholt werden könnten. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Blut- und Urinprobe.