1.3.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe aktuell nicht beschwert. Der Pikett- Staatsanwalt wurde zwar am 18. März 2022 durch die Polizisten kontaktiert und ordnete beim Beschwerdeführer die Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung an. Diese Massnahmen wurden jedoch nicht mit Zwang durchgesetzt und die Polizisten protokollierten die Weigerung des Beschwerdeführers, eine Blut- und Urinprobe abzugeben (vgl. Polizeiprotokoll "FinZ-Set" vom 18. März 2022, S. 4). In der Folge wurde weder eine Blut- noch eine Urinprobe abgenommen.