1.2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung bzw. die Feststellung derer Nichtigkeit, beanstandet inhaltlich allerdings einzig die Anordnung der Blut- und Urinabgabe. Zur angeordneten ärztlichen Untersuchung bzw. Befragung äussert er sich mit keinem Wort. Der Streitgegenstand beschränkt sich daher einzig auf die Anordnung der Blut- und Urinprobe. 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.