3. 3.1. Gegen diese ihm am 26. März 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen, soweit nicht ihre Nichtigkeit festzustellen sei. -3- In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer seine Befragung sowie den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg im Verfahren STA6 ST.2022.1044.