{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-28_2022-06-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5412", "Checksum": "f08f1d633e6d7feecad997bf51c7bd6d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 30.06.2022 SBE.2022.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:49", "Checksum": "fb2989079fc01b521eab87f675500522", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 30.06.2022 SBE.2022.28\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.28, SBK.2022.122 / ik\n(STA.2022.1044)\nArt. 224\n\nEntscheid vom 30. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Kabus\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Martin Sacher,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,\ngegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden\n\nAnfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung\ngegenstand der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. März 2022\n\nin der Stafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Kantonspolizei Aargau wurde am 17. März 2020 um 23:43 Uhr von einer Drittperson darüber verständigt, dass A. in Z. am Boden liegend neben\nseinem Fahrrad aufgefunden worden sei. Die ausgerückte Patrouille der\nKantonspolizei Aargau vermutete, dass A. aufgrund Alkoholkonsums einen\nSelbstunfall verursacht und sich beim Aufschlag am Boden/der Bordsteinkante am Kopf verletzt habe. Die Polizisten stellten bei ihm einen Alkoholgeruch sowie wässrige/glänzende/gerötete Augen fest. A. habe durch Rettungssanitäter gestützt werden müssen und habe sich weinerlich und distanzlos bzw. provokativ verhalten. Seine Reaktionen hätten verlangsamt\ngewirkt und seine Aussprache sei verwaschen gewesen.\n\n2.\n2.1.\nLaut dem durch die anwesenden Polizisten ausgefüllten Polizeiprotokoll\n\"FinZ-Set\" vom 18. März 2022 ordnete der zuständige Pikett-Staatsanwalt\num 0:22 Uhr mündlich bei A. die durch einen Arzt/eine Ärztin oder eine\nPflegeperson durchzuführende Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau in Bezug auf\ndie Blutalkoholkonzentration an. Gemäss den Angaben der anwesenden\nPolizisten habe sich A. um 1:28 Uhr geweigert, sich freiwillig den angeordneten Massnahmen zu unterziehen. Es erfolgte keine zwangsweise Durchsetzung.\n\n2.2.\nIn Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 18. März 2022 wies die\nStaatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Kantonspolizei Aargau mit\nschriftlicher Verfügung vom 18. März 2022 an, bei A. eine Blut- und Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau\nauswerten zu lassen. Des Weiteren verfügte sie, die Kantonspolizei Aargau\nhabe A. zur Sache und zur Person zu befragen.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 26. März 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nBeschwerde und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen, soweit nicht ihre Nichtigkeit festzustellen\nsei.\n-3-\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer seine\nBefragung sowie den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfel-\nden-Laufenburg im Verfahren STA6 ST.2022.1044.\n\n3.2.\nDie Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind\ngemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem\nvorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.\n\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafverfahren geht es in der Sache einzig um Übertretungstatbestände (vgl.\nArt. 103 StGB i.V.m. Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG bzw. Art. 91a Abs. 1 und 2\nSVG).\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung der\nVerfügung bzw. die Feststellung derer Nichtigkeit, beanstandet inhaltlich\nallerdings einzig die Anordnung der Blut- und Urinabgabe. Zur angeordneten ärztlichen Untersuchung bzw. Befragung äussert er sich mit keinem\nWort. Der Streitgegenstand beschränkt sich daher einzig auf die Anordnung der Blut- und Urinprobe.\n\n1.3.\n1.3.1.\nGemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein\nRechtsmittel ergreifen.\n\nDas Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor-\n-4-\n\ntung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).\n\nAusnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn die aufgeworfene Frage sich\njederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte,\neine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich\nwäre und an der Beantwortung der Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670\nE. 1.2; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen).\n\n"}