Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.28, SBK.2022.122 / ik (STA.2022.1044) Art. 224 Entscheid vom 30. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Sacher, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. März 2022 in der Stafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Kantonspolizei Aargau wurde am 17. März 2020 um 23:43 Uhr von ei- ner Drittperson darüber verständigt, dass A. in Z. am Boden liegend neben seinem Fahrrad aufgefunden worden sei. Die ausgerückte Patrouille der Kantonspolizei Aargau vermutete, dass A. aufgrund Alkoholkonsums einen Selbstunfall verursacht und sich beim Aufschlag am Boden/der Bordstein- kante am Kopf verletzt habe. Die Polizisten stellten bei ihm einen Alkohol- geruch sowie wässrige/glänzende/gerötete Augen fest. A. habe durch Ret- tungssanitäter gestützt werden müssen und habe sich weinerlich und dis- tanzlos bzw. provokativ verhalten. Seine Reaktionen hätten verlangsamt gewirkt und seine Aussprache sei verwaschen gewesen. 2. 2.1. Laut dem durch die anwesenden Polizisten ausgefüllten Polizeiprotokoll "FinZ-Set" vom 18. März 2022 ordnete der zuständige Pikett-Staatsanwalt um 0:22 Uhr mündlich bei A. die durch einen Arzt/eine Ärztin oder eine Pflegeperson durchzuführende Abnahme einer Blut- und Urinprobe und de- ren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau in Bezug auf die Blutalkoholkonzentration an. Gemäss den Angaben der anwesenden Polizisten habe sich A. um 1:28 Uhr geweigert, sich freiwillig den angeord- neten Massnahmen zu unterziehen. Es erfolgte keine zwangsweise Durch- setzung. 2.2. In Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 18. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Kantonspolizei Aargau mit schriftlicher Verfügung vom 18. März 2022 an, bei A. eine Blut- und Urin- probe und eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachper- son durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau auswerten zu lassen. Des Weiteren verfügte sie, die Kantonspolizei Aargau habe A. zur Sache und zur Person zu befragen. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 26. März 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. April 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen, soweit nicht ihre Nichtigkeit festzustellen sei. -3- In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer seine Befragung sowie den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg im Verfahren STA6 ST.2022.1044. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 14. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolge. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO be- stehen, ist die Beschwerde zulässig. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrenslei- tung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese aus- schliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafver- fahren geht es in der Sache einzig um Übertretungstatbestände (vgl. Art. 103 StGB i.V.m. Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG bzw. Art. 91a Abs. 1 und 2 SVG). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung bzw. die Feststellung derer Nichtigkeit, beanstandet inhaltlich allerdings einzig die Anordnung der Blut- und Urinabgabe. Zur angeordne- ten ärztlichen Untersuchung bzw. Befragung äussert er sich mit keinem Wort. Der Streitgegenstand beschränkt sich daher einzig auf die Anord- nung der Blut- und Urinprobe. 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- -4- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinte- resses verzichtet werden, namentlich wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen ihrer grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). 1.3.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe aktuell nicht beschwert. Der Pikett- Staatsanwalt wurde zwar am 18. März 2022 durch die Polizisten kontaktiert und ordnete beim Beschwerdeführer die Abnahme einer Blut- und Urin- probe und deren Auswertung an. Diese Massnahmen wurden jedoch nicht mit Zwang durchgesetzt und die Polizisten protokollierten die Weigerung des Beschwerdeführers, eine Blut- und Urinprobe abzugeben (vgl. Polizei- protokoll "FinZ-Set" vom 18. März 2022, S. 4). In der Folge wurde weder eine Blut- noch eine Urinprobe abgenommen. Damit entfaltete die streitge- genständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung damals keine Rechtswir- kung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechts- wirkung, da die angeordneten Massnahmen aufgrund des inzwischen längst erfolgten Abbaus allfälliger Substanzen nicht nachgeholt werden könnten. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Blut- und Urinprobe. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich der Anordnung einer Blut- und Urinprobe nicht widersetzt, vielmehr sei diese ihm gegen- über mündlich gar nicht verfügt worden, so kann er sich gegen diesen Vor- wurf in einem allfälligen Strafverfahren betreffend die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Wehr setzen und dabei die in der Beschwerde erhobenen Rügen vorbringen. Selbiges gilt hinsicht- lich der Rügen des mangelnden Tatverdachts, das Fahrrad in fahrunfähi- gem Zustand gelenkt zu haben, bzw. des fehlenden hinreichenden Tatver- dachts zur Anordnung der Zwangsmassnahmen bzw. derer Verhältnismäs- sigkeit. Auch diese Beanstandungen sind im betreffenden Strafverfahren vorzubringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag er damit kein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen. -5- 1.3.3. Nach dem Gesagten fehlt es an einem aktuellen rechtlich geschützten In- teresse des Beschwerdeführers. Da im vorliegenden Fall auch keine Kons- tellation vorliegt, bei der von diesem Erfordernis im Sinne des in E. 1.3.1 hiervor Gesagten abzusehen wäre, ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 639.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Kabus