3.4. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anzahl der vom Beschwerdeführer mit Kostennote vom 27. Oktober 2021 geltend gemachten Stunden ab Position 5 zu Recht ermessensweise auf vier Stunden gekürzt. 4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten auszurichtende Entschädigung auf total Fr. 1'938.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.