den (z.B. 19. April 2021 und 4. Oktober 2021, act. 214 f.). Die soziale Betreuung einer Mandantin ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht zu entschädigen, handelt es sich dabei doch um eine ausserrechtliche Betreuung (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Der Kostennote lässt sich nicht entnehmen, dass verschiedene Telefonate/E-Mails mit der Beschuldigten für die Wahrung ihrer Interessen unabdingbar waren oder überwiegend dazu dienten, dem Beschwerdeführer die für die Verteidigung notwendigen Informationen zu verschaffen.