Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten konnte sich nicht konkreter mit den Aufwandpositionen ab Position 5 befassen und war berechtigt und gezwungen, eine ermessensweise Kürzung dieser Positionen vorzunehmen: Die Kostennote enthält zahlreiche Positionen, bei denen es um den psychischen Zustand der Beschuldigten ging (19. April 2021, 19. Mai 2021, 26. Mai 2021, 27. September 2021, 4. Oktober 2021, act. 214 f.), welche nicht immer vom anwaltlich notwendigen Aufwand getrennt aufgeführt wurden (z.B. 19. April 2021 und 4. Oktober 2021, act. 214 f.).