Daher ist der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu folgen, dass die Anfragen nach dem Stand des Verfahrens nicht in vollem Umfang entschädigt werden können. Die Bemühungen des Beschwerdeführers entsprachen nicht den Verhältnissen. So erscheint bspw. das Schreiben vom 6. Oktober 2021 mit der erneuten Beanstandung der langen Dauer der Erstellung des Gutachtens nicht nötig, wurde dem Beschwerdeführer doch erst am 27. September 2021 mitgeteilt, dass dieses etwa Mitte Oktober zugestellt werde (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Überdies kam die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jeweils sehr zeitnah den Anfragen der Beschuldigten nach, das D. zu ersuchen, das Gutachten prioritär zu erstellen.