Am 19. August 2021 und 6. Oktober 2021 bezog sich der Beschwerdeführer schliesslich selbst auf die Obduktion, die keine Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben habe (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Demnach war dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten schon Monate vor der Ausfertigung des Gutachtens bekannt, -7-