In juristischer Hinsicht war die Streitsache zwar wichtig, es handelte sich jedoch um keinen komplexen Fall. Offenbar telefonierte der Beschwerdeführer bereits am 22. April 2021 mit dem zuständigen Staatsanwalt und besprach mit diesem den Stand des Verfahrens und der Begutachtung (vgl. E. 3.3.1 hiervor), so dass davon ausgegangen werden kann, dass ihn dieser darüber aufklärte, dass die obduzierende Ärztin mündlich bekannt gab, dass die Befunde mit den Schilderungen der Beschuldigten vereinbar seien. Am 19. August 2021 und 6. Oktober 2021 bezog sich der Beschwerdeführer schliesslich selbst auf die Obduktion, die keine Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben habe (vgl. E. 3.3.1 hiervor).