Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Nicht im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen ist insbesondere die soziale Betreuung des Mandanten durch den amtlichen Verteidiger (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO).