Die anwaltlichen Absprachen zur Kostenreduzierung seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Sämtliche einzeln ausgewiesenen Aufwendungen ab Position 5 seien ohne konkrete Auseinandersetzung pauschal mit 4 Stunden verrechnet worden. Diese seien jedoch nachvollziehbar und belegt. 3. 3.1. Gemäss Kostennote vom 27. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung vom 10. April bis 27. Oktober 2021 einen Aufwand von 11,35 Stunden à -5-