Man habe sich unter den amtlichen Verteidigern sogar auf ein Nachfragen von nur einem der beiden Rechtsanwälte geeignet, um doppelten Aufwand zu verhindern. Der im Prinzip nur dreieinhalbseitige Obduktionsbericht hätte bei einer solchen Ausgangslage wesentlich früher erstellt werden müssen. Die eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten sei vollumfänglich gutgeheissen und die ungerade Gesamtzeitaufwendung von 9,01 Stunden vergütet worden, während seine auf pauschal 8 Stunden gekürzt worden sei. Die anwaltlichen Absprachen zur Kostenreduzierung seien überhaupt nicht berücksichtigt worden.