Weitergehende Aufwendungen, insbesondere die verschiedenen, nicht zwingend erforderlichen Abklärungen nach dem Stand des Verfahrens, seien nicht zu entschädigen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass es für Anwälte in der Praxis schwierig sei, den teils erhöhten Ansprüchen der Klienten mit einem verhältnismässigen Aufwand gerecht zu werden. Es könne jedoch nicht sein, dass der Staat für diesen Dienstleistungsservice aufkommen müsse. Das Verfahren habe am 10. April 2021 begonnen und sei am 13. Dezember 2021 abgeschlossen worden, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden sei.