b StPO i.V.m. § 3 Abs. 1 GOG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache mit seiner Honorarnote einen Aufwand in Höhe von Fr. 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Für die einzige Einvernahme vom 10. April 2021 (Dauer 1 Std. 40 Min.) zuzüglich Fahrzeit sowie Vorbesprechung (Gesamtdauer 2 Std. 20 Min.) seien gesamthaft 4 Stunden zu genehmigen. Der weitere Aufwand -4-