1. Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde beim Obergericht anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 13 EG StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, da sich aus den Anträgen ergibt, dass die Beschwerde einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO i.V.m.