2. Dem Beschwerdeführer sei ein Honorar als amtlicher Verteidiger von CHF 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Der Präsident zieht in Erwägung: