2.4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'938.60 (inkl. MWST) zu. -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 8. Juni 2022 zugestellte Verfügung mit elektronischer Eingabe vom 20. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 07.06.2022 sei in Ziffer 1 des Dispositivs hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung aufzuheben und neuzufassen.