Der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die Beschwerde mit Entscheid SBE.2022.5 vom 4. März 2022 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Kostennote versehentlich seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 nicht beigelegt habe und diese darin als Beilage erwähnt worden sei, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ihn darauf hätte aufmerksam machen müssen.