2.3. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung und beantragte die Zusprechung eines Honorars von Fr. 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST). Der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die Beschwerde mit Entscheid SBE.2022.5 vom 4. März 2022 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück.