2.2. Am 13. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Nachdem der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hatte, wies sie unter Ziffer 4. der Einstellungsverfügung ihre Kasse an, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Verfügung das nach Ermessen festgelegte Honorar in Höhe von Fr. 1'938.60 zu überweisen. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. Dezember 2021 genehmigt.