{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-27_2022-11-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6039", "Checksum": "def94ad17b6c85b6c6892071350a5444"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 01.11.2022 SBE.2022.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:15", "Checksum": "2f8706c8c59c043013f508d33cfc3430", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 01.11.2022 SBE.2022.27\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.27\n(STA.2021.1366)\nArt. 361\n\nEntscheid vom 1. November 2022\n\nBesetzung Oberrichter Richli, Präsident\nGerichtsschreiberin Kabus\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Juni 2022\ngegenstand betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte ein Strafverfahren gegen B.\nund C. (nachfolgend: die und der Beschuldigte) wegen des Verdachts auf\nfahrlässige Tötung ihres Sohnes.\n\n2.\n2.1.\nMit Verfügung vom 15. April 2021 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des\nKantons Aargau lic. iur. A., Rechtsanwalt (nachfolgend: Beschwerdeführer)\nmit Wirkung ab 10. April 2021 als amtlichen Verteidiger der Beschuldigten\nein.\n\n2.2.\nAm 13. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das\nStrafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Nachdem der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hatte, wies sie unter Ziffer 4. der Einstellungsverfügung ihre Kasse an, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft\nder Verfügung das nach Ermessen festgelegte Honorar in Höhe von\nFr. 1'938.60 zu überweisen. Die Einstellungsverfügung wurde von der\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. Dezember 2021 genehmigt.\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Beschwerde\ngegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung und beantragte die\nZusprechung eines Honorars von Fr. 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST).\nDer Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die Beschwerde mit Entscheid\nSBE.2022.5 vom 4. März 2022 teilweise gut und wies die Sache zur neuen\nEntscheidung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Kostennote versehentlich seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 nicht beigelegt habe und\ndiese darin als Beilage erwähnt worden sei, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ihn darauf hätte aufmerksam machen müssen.\n\n2.4.\nMit Verfügung vom 7. Juni 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Muri-Brem-\ngarten dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von\nFr. 1'938.60 (inkl. MWST) zu.\n-3-\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 8. Juni 2022 zugestellte\nVerfügung mit elektronischer Eingabe vom 20. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:\n\n\" 1.\nDie Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 07.06.2022\nsei in Ziffer 1 des Dispositivs hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung aufzuheben und neuzufassen.\n\n2.\nDem Beschwerdeführer sei ein Honorar als amtlicher Verteidiger von\nCHF 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft\nMuri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde beim Obergericht anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135\nAbs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 13 EG StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen\ndes Obergerichts des Kantons Aargau, da sich aus den Anträgen ergibt,\ndass die Beschwerde einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. § 3 Abs. 1 GOG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache mit seiner Honorarnote einen Aufwand in Höhe von Fr. 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWSt)\ngeltend. Für die einzige Einvernahme vom 10. April 2021 (Dauer 1 Std.\n40 Min.) zuzüglich Fahrzeit sowie Vorbesprechung (Gesamtdauer 2 Std.\n20 Min.) seien gesamthaft 4 Stunden zu genehmigen. Der weitere Aufwand\n-4-\n\nsei pauschal mit 4 Stunden anzurechnen, so dass der Gesamtaufwand\n(8 Std. bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00) Fr. 1'600.00 betrage. Die\nReisespesen sowie der Aufwand für Fotokopien, Telefon und Porti seien\npauschal mit Fr. 200.00 zu entschädigen. Des Weiteren seien Fr. 138.60\nMWST zu berücksichtigen. Folglich seien für die amtliche Verteidigung\nKosten in Höhe von Fr. 1'938.60 zu entschädigen. Weitergehende Aufwendungen, insbesondere die verschiedenen, nicht zwingend erforderlichen\nAbklärungen nach dem Stand des Verfahrens, seien nicht zu entschädigen.\nEs sei zwar nachvollziehbar, dass es für Anwälte in der Praxis schwierig\nsei, den teils erhöhten Ansprüchen der Klienten mit einem verhältnismässigen Aufwand gerecht zu werden. Es könne jedoch nicht sein, dass der\nStaat für diesen Dienstleistungsservice aufkommen müsse. Das Verfahren\nhabe am 10. April 2021 begonnen und sei am 13. Dezember 2021 abgeschlossen worden, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden\nsei.\n\n"}