Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.27 (STA.2021.1366) Art. 361 Entscheid vom 1. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Juni 2022 gegenstand betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen B._____ -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte ein Strafverfahren gegen B. und C. (nachfolgend: die und der Beschuldigte) wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung ihres Sohnes. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 15. April 2021 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lic. iur. A., Rechtsanwalt (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 10. April 2021 als amtlichen Verteidiger der Beschuldigten ein. 2.2. Am 13. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Nachdem der Beschwerdefüh- rer keine Kostennote eingereicht hatte, wies sie unter Ziffer 4. der Einstel- lungsverfügung ihre Kasse an, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Verfügung das nach Ermessen festgelegte Honorar in Höhe von Fr. 1'938.60 zu überweisen. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. Dezember 2021 ge- nehmigt. 2.3. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung und beantragte die Zusprechung eines Honorars von Fr. 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST). Der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau hiess die Beschwerde mit Entscheid SBE.2022.5 vom 4. März 2022 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück. Er be- gründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Kostennote verse- hentlich seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 nicht beigelegt habe und diese darin als Beilage erwähnt worden sei, weshalb die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten ihn darauf hätte aufmerksam machen müssen. 2.4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'938.60 (inkl. MWST) zu. -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 8. Juni 2022 zugestellte Verfügung mit elektronischer Eingabe vom 20. Juni 2022 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 07.06.2022 sei in Ziffer 1 des Dispositivs hinsichtlich des Honorars der amtlichen Ver- teidigung aufzuheben und neuzufassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei ein Honorar als amtlicher Verteidiger von CHF 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Be- schwerde beim Obergericht anfechten, wenn der Entscheid von der Staats- anwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 13 EG StPO). Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zuständig für die Beurteilung der Be- schwerde ist der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, da sich aus den Anträgen ergibt, dass die Beschwerde einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheides bei einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 zum Ge- genstand hat (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. § 3 Abs. 1 GOG). Da auch die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache mit seiner Hono- rarnote einen Aufwand in Höhe von Fr. 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Für die einzige Einvernahme vom 10. April 2021 (Dauer 1 Std. 40 Min.) zuzüglich Fahrzeit sowie Vorbesprechung (Gesamtdauer 2 Std. 20 Min.) seien gesamthaft 4 Stunden zu genehmigen. Der weitere Aufwand -4- sei pauschal mit 4 Stunden anzurechnen, so dass der Gesamtaufwand (8 Std. bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00) Fr. 1'600.00 betrage. Die Reisespesen sowie der Aufwand für Fotokopien, Telefon und Porti seien pauschal mit Fr. 200.00 zu entschädigen. Des Weiteren seien Fr. 138.60 MWST zu berücksichtigen. Folglich seien für die amtliche Verteidigung Kosten in Höhe von Fr. 1'938.60 zu entschädigen. Weitergehende Aufwen- dungen, insbesondere die verschiedenen, nicht zwingend erforderlichen Abklärungen nach dem Stand des Verfahrens, seien nicht zu entschädigen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass es für Anwälte in der Praxis schwierig sei, den teils erhöhten Ansprüchen der Klienten mit einem verhältnismäs- sigen Aufwand gerecht zu werden. Es könne jedoch nicht sein, dass der Staat für diesen Dienstleistungsservice aufkommen müsse. Das Verfahren habe am 10. April 2021 begonnen und sei am 13. Dezember 2021 abge- schlossen worden, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden sei. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Kostennote vom 27. Ok- tober 2021 seien alle notwendigen Bemühungen detailliert zu entnehmen, ergänzend seien die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten pau- schal kritisierten Aufwendungen für das Nachfragen nach dem Stand mit Schreiben vom 14. März 2022 nochmals einzeln begründet worden. Die Verzögerung durch das D., Z., habe bei der traumatisierten Mandantin (Kindsverlust und daraus resultierende strafrechtliche Vorwürfe) eine sehr grosse psychische Belastung ausgelöst, u.a. mit einem längeren stationä- ren Klinikaufenthalt. Das Nachfragen hinsichtlich Verfahrensstand und das Drängen auf eine entlastende Rückmeldung sowie das Einreichen von The- rapieberichten und Aufenthaltsbestätigungen sei angemessen und notwen- dig gewesen. Man habe sich unter den amtlichen Verteidigern sogar auf ein Nachfragen von nur einem der beiden Rechtsanwälte geeignet, um doppelten Aufwand zu verhindern. Der im Prinzip nur dreieinhalbseitige Ob- duktionsbericht hätte bei einer solchen Ausgangslage wesentlich früher er- stellt werden müssen. Die eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidi- gers des Mitbeschuldigten sei vollumfänglich gutgeheissen und die unge- rade Gesamtzeitaufwendung von 9,01 Stunden vergütet worden, während seine auf pauschal 8 Stunden gekürzt worden sei. Die anwaltlichen Abspra- chen zur Kostenreduzierung seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Sämtliche einzeln ausgewiesenen Aufwendungen ab Position 5 seien ohne konkrete Auseinandersetzung pauschal mit 4 Stunden verrechnet worden. Diese seien jedoch nachvollziehbar und belegt. 3. 3.1. Gemäss Kostennote vom 27. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung vom 10. April bis 27. Oktober 2021 einen Aufwand von 11,35 Stunden à -5- Fr. 200.00 geltend; zuzüglich Fahrspesen von Fr. 52.22, 3 % Kleinkosten- pauschale und Fr. 184.18 MWST resultierte gesamthaft ein Honorar von Fr. 2'576.10. Vorliegend sind sowohl der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenansatz als auch die beantragten Auslagen unbestritten und sie entsprechen den kantonalen Bestimmungen, weshalb sich diesbe- züglich Ausführungen erübrigen. Einzig der Aufwand hinsichtlich der An- zahl der beantragten Stunden ist streitig. 3.2. 3.2.1. Der amtliche Verteidiger erfüllt eine staatliche Aufgabe, die durch das ein- schlägige Verfahrensrecht geregelt ist. Mit seiner Einsetzung entsteht zwi- schen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt dar- auf hat er eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Ent- schädigung im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). 3.2.2. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Dieser Entschädigungsanspruch umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person von Bedeutung ist. Entschädi- gungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Straf- verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfah- rensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b, Urteil des Bundesge- richts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Nicht im Rahmen der amtli- chen Verteidigung zu entschädigen ist insbesondere die soziale Betreu- ung des Mandanten durch den amtlichen Verteidiger (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). 3.3. 3.3.1. Das amtliche Mandat des Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit dem akzidentiellen Geschehen vom 10. April 2021, bei dem sich ein 1 Jahr und neun Monate alter Junge unter der Obhut seiner Eltern in seinem Wie- gebett strangulierte und verstarb. Er war nach kosovarischer Sitte an ein sogenanntes "Djepi" (kosovarische Wiege) mit einem Tuch gewickelt. Die Eltern des Kindes waren Beschuldigte im Strafverfahren betreffend fahrläs- sige Tötung (act. 9 ff.). Sie wurden am 10. April 2021 delegiert durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen (act. 57 ff.). Nachdem anlässlich der Legalinspektion vom 10. April 2021 die Todesart und -ursache nicht be- stimmt werden konnten und Hinweise auf Gewalt gegen den Hals des Op- -6- fers festgestellt worden waren, gab die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten am 12. April 2021 ein Obduktionsgutachten beim D. in Auftrag (act. 88 ff., act. 100 ff.). Die Obduktion fand am 12. April 2021 statt. Die obduzie- rende Ärztin teilte der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gleichentags mit, dass diese nichts Überraschendes ergeben habe und die Befunde mit den Schilderungen der Beschuldigten vereinbar seien. Gleichzeitig wurde noch eine toxikologische Auswertung angeordnet (act. 99). Am 22. April 2021 fand ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem zustän- digen Staatsanwalt statt, bei welchem der Stand des Verfahrens und das Gutachten besprochen wurden. Anschliessend wurde die Beschuldigte per E-Mail diesbezüglich informiert (act. 215). Sodann bezog sich der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2021 explizit auf die Obduk- tion, welche keine Anhaltspunkte für eine Tat ergeben habe. Des Weiteren beantragte er darin die Anmeldung der Priorisierung des Berichts beim D. (act. 106). Dem Ersuchen um Priorisierung kam der Staatsanwalt am 20. August 2021 nach (act. 115). Mit E-Mail vom 21. September 2021 stellte die obduzierende Ärztin der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Zustellung des Gutachtens etwa Mitte Oktober in Aussicht und erklärte die Verzögerung mit einer längeren Abwesenheit vom D. ihrerseits (act. 126). Dies teilte der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer bzw. der Beschuldigten mit Schreiben vom 27. September 2021 mit (act. 127). Am 6. Oktober 2021 beanstandete der Beschwerdeführer die Verzögerung seitens D. erneut (act. 116). Der Staatsanwalt ersuchte die obduzierende Ärztin mit E-Mail vom 8. Oktober 2021 um Einhaltung der Frist bis Mitte Oktober 2021 (act. 130). Das Gutachten vom 11. Oktober 2021 ging am 12. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein und führte als Todesart ein akzidentielles Geschehen auf (act. 131 ff.). Gleichentags wurde den Par- teien der Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt (act. 163) und am 13. Dezember 2021 das Verfahren schliesslich eingestellt (act. 205 ff.). 3.3.2. Vorab ist vorauszuschicken, dass ausser Frage steht, dass die Beschul- digte, welche ihr Kind verloren hat, sehr darunter litt, dass ein Strafverfah- ren gegen sie wegen fahrlässiger Tötung eröffnet wurde. In juristischer Hin- sicht war die Streitsache zwar wichtig, es handelte sich jedoch um keinen komplexen Fall. Offenbar telefonierte der Beschwerdeführer bereits am 22. April 2021 mit dem zuständigen Staatsanwalt und besprach mit diesem den Stand des Verfahrens und der Begutachtung (vgl. E. 3.3.1 hiervor), so dass davon ausgegangen werden kann, dass ihn dieser darüber aufklärte, dass die obduzierende Ärztin mündlich bekannt gab, dass die Befunde mit den Schilderungen der Beschuldigten vereinbar seien. Am 19. August 2021 und 6. Oktober 2021 bezog sich der Beschwerdeführer schliesslich selbst auf die Obduktion, die keine Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben habe (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Demnach war dem Beschwerdeführer und der Be- schuldigten schon Monate vor der Ausfertigung des Gutachtens bekannt, -7- dass wahrscheinlich eine Einstellung des Verfahrens erfolgen würde. Zu- dem hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach dem Begutach- tungsauftrag mit toxikologischer Auswertung keine weiteren Untersu- chungshandlungen vorgenommen, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass eine Verurteilung wenig wahrscheinlich war (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die Beschuldigte wurde sodann auch nur einmal einvernommen und nicht in Haft versetzt, was einen Hinweis auf eine mögliche Verurteilung geliefert hätte. Daher ist der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu folgen, dass die Anfragen nach dem Stand des Verfahrens nicht in vollem Umfang ent- schädigt werden können. Die Bemühungen des Beschwerdeführers ent- sprachen nicht den Verhältnissen. So erscheint bspw. das Schreiben vom 6. Oktober 2021 mit der erneuten Beanstandung der langen Dauer der Er- stellung des Gutachtens nicht nötig, wurde dem Beschwerdeführer doch erst am 27. September 2021 mitgeteilt, dass dieses etwa Mitte Oktober zu- gestellt werde (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Überdies kam die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jeweils sehr zeitnah den Anfragen der Beschuldigten nach, das D. zu ersuchen, das Gutachten prioritär zu erstellen. Ferner stellte sie am selben Tag, als ihr das Gutachten zugestellt wurde, den Er- lass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Die Verzögerung ist daher nicht ihr anzulasten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten konnte sich nicht konkreter mit den Aufwandpositionen ab Position 5 befassen und war berechtigt und ge- zwungen, eine ermessensweise Kürzung dieser Positionen vorzunehmen: Die Kostennote enthält zahlreiche Positionen, bei denen es um den psychi- schen Zustand der Beschuldigten ging (19. April 2021, 19. Mai 2021, 26. Mai 2021, 27. September 2021, 4. Oktober 2021, act. 214 f.), welche nicht immer vom anwaltlich notwendigen Aufwand getrennt aufgeführt wur- den (z.B. 19. April 2021 und 4. Oktober 2021, act. 214 f.). Die soziale Be- treuung einer Mandantin ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht zu entschädigen, handelt es sich dabei doch um eine ausserrechtliche Be- treuung (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Der Kostennote lässt sich nicht entnehmen, dass verschiedene Telefonate/E-Mails mit der Beschuldigten für die Wah- rung ihrer Interessen unabdingbar waren oder überwiegend dazu dienten, dem Beschwerdeführer die für die Verteidigung notwendigen Informationen zu verschaffen. Vielmehr geht daraus hervor, dass es sich dabei grössten- teils um sozialbetreuerische Bemühungen handelte, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Prozess stehen und damit nicht sachbezogen wa- ren. Ausweislich der Akten war die Beschuldigte bereits seit dem 27. April 2021 in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund ihres Zustands und absolvierte diesbezüglich gar einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 12. Juli bis zum 21. August 2021 (act. 118). Demnach wurde sie professio- nell betreut und es wurde durch eine Fachperson dazu beigetragen, ihr seelisches Leid zu mindern. -8- Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten habe die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Mitbe- schuldigten bei einem Gesamtzeitaufwand von 9.01 Stunden vollumfäng- lich gutgeheissen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das dem Beschwerdeführer zugesprochene Honorar entspricht fast genau demjenigen, welches dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zuge- sprochen wurde (act. 197). Der Aufwand des amtlichen Verteidigers ist stets in Bezug auf den konkreten Fall zu überprüfen. Selbst bei Mitbeschul- digten einer Tat kann der Aufwand der jeweiligen amtlichen Verteidiger voneinander abweichen, kommt es doch jeweils auf die Umstände des Ein- zelfalls an. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe die anwaltlichen Absprachen zur Kostenreduzie- rung nicht berücksichtigt, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Anfragen nach dem Stand im Umfang, wie sie getätigt worden sind, nach dem oben Gesagten nicht vollständig zu entschädigen sind. Daher ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht zu bemängeln. 3.4. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anzahl der vom Beschwerdeführer mit Kostennote vom 27. Oktober 2021 geltend gemach- ten Stunden ab Position 5 zu Recht ermessensweise auf vier Stunden ge- kürzt. 4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten aus- zurichtende Entschädigung auf total Fr. 1'938.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Präsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 851.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus