3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'962.60 auferlegt hatte. Die Beschwerde gegen Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 25. März 2022 der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg ist deshalb abzuweisen. -8- 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.