Im Vordergrund für einen für eine Blut- und Urinprobe hinreichenden Verdacht steht u.a. die Verhaltensweise eines Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt, wie zum Beispiel das Verursachen eines Unfalls (vgl. SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 36 zu Art. 55 SVG). Folglich waren die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt des Unfalls berechtigt und gar gehalten, die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers mittels einer Blutund Urinprobe zu überprüfen, zumal die Ursache für den Unfall völlig unklar und ungewöhnlich war, eine Drittperson verletzt wurde und die Fahrfähig-