3.3.3. Aufgrund der Verletzungen und des Zustands des Beschwerdeführers war es unbestrittenermassen nicht möglich, seine Fahrfähigkeit vor Ort zu überprüfen, so dass die Überprüfung erst anschliessend im Spital erfolgen konnte (vgl. Rapport Kantonspolizei Aargau vom 24. Januar 2022, S. 5). Dass die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgte, wird vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht bestritten. Gemäss Art. 12a SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind.