und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme selber eingestanden hatte, drei Tage vor dem Unfall Cannabis konsumiert zu haben (vgl. Einvernahme vom 14. Januar 2022, Frage 35). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer für den Konsum von Cannabis drei Tage vor dem Unfall auch mittels Strafbefehl vom 25. März 2022 verurteilt.